Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
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Mit diesem Dienst können Sie die Erlaubnis zur Durchführung einer Lotterie, Tombola o.ä. nach dem Dritten Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages beantragen. Sie können auch die Nachweise über die gemeinnützige Gewinnverwendung über diesen Dienst nachreichen.
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Eine Tombola liegt immer dann vor, wenn mit dem Verkauf von Losen Einnahmen erzielt und Preise verlost werden. Das Spielkapital (Anzahl der Lose* Verkaufspreis eines Loses) darf 40.000 € nicht übersteigen. Mit der Veranstaltung dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden. Der Reinertrag darf ausschließlich für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet werden. Mindestens ein Viertel des Spielkapitals muss dem Zweck der Tombola zugeführt werden. Ein Viertel des Spielkapitals muss mindestens in Form von Gewinnen ausgeschüttet werden.
Die Tombola ist zusätzlich beim Finanzamt Bremen anzumelden.
87,- € gem. Nr. 114.02 der "Kostenverordnung für die innere Verwaltung (InKostV) vom 20. August 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 455), zuletzt Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 18. Januar 2022 (Brem.GBl. S. 99)“
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Ordnungsamt Bremen Allgemeine Ordnungsangelegenheiten - Referat 10
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