Gesundheit & Soziales

  • Einsicht in archivierte Bauakten

    Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung gewährt Einsicht in archivierte Bauakten. Die Akteneinsicht kann grundsätzlich nur Grundstückseigentümer:innen, Erbbauberechtigten oder Bevollmächtigten ermöglicht werden.

  • Erlaubnisfreie Herstellung von Arzneimitteln

    Wer beabsichtigt Arzneimittel herzustellen, braucht gem. § 13 Abs.1 Arzneimittelgesetz (AMG) in der Regel eine Herstellungserlaubnis. Für Ärzt:innen, Zahnärzt:innen und Heilpraktiker:innen beschreibt das Gesetz unter § 13 Abs. 2b bzw. § 20d unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme. Wer von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchte, muss dies gemäß § 67 Abs. 1 und 2 AMG bei der zuständigen Behörde anzeigen.

  • Grundstücksbezogene Altlastenauskünfte

    Benötigen Sie Informationen, ob für ein Grundstück Erkenntnisse zu Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen vorliegen oder um die mögliche Altlastensituation einschätzen zu können, wenden Sie sich an die Altlastenauskunft der Bodenschutzbehörde.